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Steuervermeidung durch Vertragliche Gestaltung in der Nachfolgeplanung und im Scheidungsfall:

Ausgangslage:

Die Übertragung von Vermögen unter Ehegatten kann aus unterschiedlichen Gründen veranlasst sein, muss aber immer unter steuerlichen Aspekten mit betrachtet werden.


Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bietet Möglichkeiten der steuerfreien Übertragung von Vermögen, weit über die Schenkungssteuerfreigrenzen hinaus.


So kann durch ehevertragliche Gestaltung in Form der sogenannten Güterstandschaukel bei fortbestehender Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet werden. Es kommt zum gesetzlich festgelegten Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB. Es handelt sich bei der Ausgleichszahlung um einen entgeltlichen Vorgang, der keine Steuerpflicht auslöst. Im Anschluss daran kann ein erneuter Wechsel in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft stattfinden. Dieser Wechsel ist jedoch nicht zwingend, sondern sollte unter Berücksichtigung der damit verbundenen Vor- und Nachteile erörtert werden.

 

Die Motive für eine sogenannte Güterstandschaukel können vielschichtig sein.

  • Schutz des Vermögens vor dem Zugriff von Gläubigern
  • Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen einseitiger Kinder
  • Vermeidung von Schenkungssteuer

 

Gerade die Vermeidung von Schenkungssteuer kommt in unterschiedlichen Konstellationen in Betracht. Durch gezielte Gestaltungen können steuerlich problematische Schenkungen in der Vergangenheit geheilt werden, Kettenschenkungen werden verhindert, Grundlagen für künftige Schenkungen werden geschaffen und es können sogenannte Nachsteuern bei begünstigten Erwerben von unternehmerischem Vermögen vermieden werden.

 

Auch wenn man bereits in Gütertrennung lebt, können durch gezielte Regelungen etwaige, in der Vergangenheit möglicherweise entstandenen Zugewinnausgleichsansprüche ausgeglichen und damit Vermögen steuerfrei auf den jeweils anderen Ehegatten übertragen werden. Dazu bedarf es einer rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auf den Tag der standesamtlichen Trauung, die dann durch eine weitere ehevertragliche Regelung, nämlich die Vereinbarung der Gütertrennung einen Ausgleich und steuerfreie Übertragung von Vermögen ermöglicht.

 

Das Prinzip der Steuerfreiheit in den vorgenannten Konstellationen basiert darauf, dass die Zugewinnausgleichsforderung auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet ist und mit Erfüllung erlischt. Daher handelt es sich nicht um eine freigiebige Zahlung, sondern eine Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs. Aus diesem Grund wird keine Schenkungssteuer ausgelöst.

 

Problematisch sind allerdings Konstellationen, in denen der Ausgleichsanspruch nicht durch Geld, sondern andere Vermögenswerte erfüllt werden soll.

 

Hintergrund ist, dass im Rahmen der Berechnung der Zugewinnausgleichsbetrages oftmals auch nicht liquide Vermögenswerte ( Praxen, Gesellschaftsanteile, Unternehmen, Immobilien ) bewertet werden und so hohe Zugewinnausgleichsbeträge entstehen können, die nicht durch liquide Mittel geleistet werden können. Wenn man in diesen Konstellationen Vermögen entsprechend der gesetzlichen Zugewinnausgleichsforderung übertragen möchte, ist zwingend darauf zu achten, dass die juristische Gestaltung nicht zu steuerrechtlich negativen Folgen führt. Dies gilt auch im Rahmen sogenannter Scheidungsfolgenvereinbarungen, die Regelungen zum Ausgleich des Zugewinns beinhalten.

Problem:

Eine Leistung an Erfüllungs statt (z.B. Immobilie statt Geld )  ist als Veräußerung zu werten und kann gerade bei der Übertragung von Immobilien/Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften ertragssteuerliche Folgen haben.

 

Auch Nachsteuertatbestände (§ 16 und 17 ESTG und §§ 15, 18,22 und 24 UmwStG) sind bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern in Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs zu beachten!

 

Um diese steuerlichen Probleme zu umgehen, gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten im Rahmen der juristischen Gestaltung.

 

Eine wenig bekannte, aber sehr effektive Lösung kann darin liegen, durch ehevertragliche Regelung festzulegen, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nicht mehr auf Zahlung in Geld gerichtet ist – so wie gesetzlich vorgesehen – sondern auf die Übertragung von Sachwerten oder eines bestimmten Gegenstands.

 

Schenkungssteuer kann damit nicht anfallen, da die Übertragung des Gegenstands/der Sachwerte (z.B. einer Immobilie, die noch in der 10-Jahresfrist für die Spekulationssteuer liegt) in Erfüllung des durch den Ehevertrag modifizierten Zugewinnausgleichs erfolgt.

 

Einkommenssteuer kann ebenfalls nicht anfallen, da die Forderung aufgrund der ehevertraglichen Regelung, in Abänderung der gesetzlichen Vorschrift, auf die Übertragung eines Sachwertes gerichtet ist. Eine Übertragung einer steuerverstrickten Immobilie erfolgt auf dieser Grundlage auch zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs, aber nicht als Leistung an Erfüllungs statt, sondern in Erfüllung der ehevertraglich vereinbarten Forderung in Form eines Sachwertes, sodass diese Erfüllung gerade kein entgeltlicher Vorgang ist, der Steuernachteile auslösen könnte.

 

Auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen, lassen sich durch vertragliche Gestaltungen, auch im Fall von einvernehmlichen Scheidungsauseinandersetzungen, wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu Vermögensauseinandersetzungen finden.

 

Die Ehegatten sind grundsätzlich frei darin, untereinander auch steuergünstige Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung/Übertragung zu vereinbaren. Die Rechtmäßigkeit der Güterstandschaukel wurde durch die Finanzgerichte bereits bestätigt. Im Einzelfall sollte vorab eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen.

KWM Autor
Dirk Wenke
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