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Wettbewerbswidriges Verhalten eines Online-Marktplatzes für Apotheken

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Ralf Großbölting und der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Nicola Reichel

OLG Karlsruhe zur Plattformgebühr bei Online-Apotheken

Mit der Einführung des E-Rezepts zum 1. Januar 2024 rücken rechtliche Fragen rund um digitale Arzneimittelplattformen stärker in den Fokus. Das OLG Karlsruhe hat am 13. März 2024 (Az.: 6 U 418/22) entschieden, dass eine monatliche Grundgebühr von 399 Euro, die Apotheker für die Teilnahme an einem Online-Marktplatz zahlen, nicht gegen das Makelverbot (§ 11 Abs. 1a ApoG) verstößt. Hingegen sei eine umsatzabhängige Transaktionsgebühr bei OTC-Geschäften unzulässig (§ 8 S. 2 ApoG).

Zum Makelverbot nach § 11 Abs. 1a ApoG

Das Makelverbot verbietet es Dritten, elektronische Verschreibungen zu sammeln, zu vermitteln oder weiterzuleiten, wenn dafür ein Vorteil gewährt oder gefordert wird. Ziel ist es, die freie Apothekenwahl und die flächendeckende Versorgung durch wohnortnahe Apotheken zu schützen. Das OLG sah in der Grundgebühr keinen solchen Vorteil – sie sei ein Entgelt für technische Infrastruktur. Zudem finde keine gezielte Steuerung der Patienten zu bestimmten Apotheken statt.

Beteiligungsverbot nach § 8 S. 2 ApoG

Die 10-prozentige Transaktionsgebühr für OTC-Geschäfte verstößt laut OLG gegen das Beteiligungsverbot. Dieses soll verhindern, dass sich Dritte in wirtschaftlich abhängige Beziehungen zu Apothekern begeben und an deren Erlösen partizipieren. Eine umsatzabhängige Vergütung stellt genau eine solche verbotene Beteiligung dar.

Verfahrensverlauf

Die Apothekenkammer Nordrhein (AKNR) sah in dem Geschäftsmodell einen Verstoß gegen apothekenrechtliche Vorgaben. Der Plattformbetreiber klagte zunächst auf Feststellung, dass keine Unterlassungsansprüche bestehen. Die AKNR erhob Widerklage und forderte die Untersagung des Modells.

Das LG Karlsruhe gab der Kammer recht und erklärte das Modell insgesamt für unzulässig. Das OLG Karlsruhe bestätigte dies teilweise: Es sah nur in der Transaktionsgebühr einen Verstoß, nicht aber in der Grundgebühr. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

KWM Autor
Dr. Ralf Großbölting
Partner
Fachanwalt für Medizinrecht
Justiziar des BAO
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