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Letzte Runde für investorengetragene MVZ?

Ein Beitrag von Dr. Tobias List und Dr. Ralf Großbölting.

Der Bundesrat hat am 05.07.2024 in seiner Stellungnahme zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) erneut Beschränkungen der Möglichkeiten für iMVZ gefordert.

Ziel soll die „Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes“ sein.

Die wesentlichen Inhalte:

  1. Räumliche Größenordnung bei der Gründung von MVZ auf einen bestimmten Radius vom Trägerkrankenhaus aus begrenzt. Die Grenze „soll“ bei 50 km liegen, verbunden mit Ausnahmen bei nicht überversorgten Gebieten.
  2. Versorgungsspezifische Einschränkungen (5 bzw. 10 %) unter Beachtung regionaler Versorgungsanteile der zu gründen beabsichtigten MVZ (analog zum vertragszahnärztlichen Bereich, vgl. § 95 Abs.1b SGB V).
  3. Wegfall der Möglichkeit des Verzichts zugunsten der Anstellung im MVZ (§ 103 Abs. 4a SGB V).
  4. Wegfall der Möglichkeit für MVZ-Träger, sich ohne die Benennung eines konkreten Nachfolger-Arztes auf eine ausgeschriebene Arztstelle zu bewerben (§ 103 Abs. 4 SGB V).
  5. Einführung eines MVZ-Registers, das die MVZ-Inhaberstrukturen offenlegt.

Obgleich die Gesetzgebungskompetenz beim Bund und nicht bei den Ländern liegt, sind die Forderungen ernst zu nehmen. Abzuwarten gilt es, wie sich der Bund, vornehmlich die Gremien (Gesundheitsausschuss, Bundestag), hierzu positionieren wird.

Das GVSG soll zum 01.01.2025 in Kraft treten. Möglich wäre aber auch, dass ein Moratorium erlassen wird, welches etwaigen Beschränkungen vorzeitig Geltung verschafft.

Gerne stehen wir Ihnen auch in Bezug auf die aktuellen politischen Diskussionen rund um MVZ zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an und diskutieren Sie mit uns die Chancen und Risiken neuer gesetzlicher Regelungen für Sie und die ärztliche Tätigkeit.

KWM Autor
Dr. Ralf Großbölting
Partner
Fachanwalt für Medizinrecht
Justiziar des BAO
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