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Anwendbarkeit der GOÄ – auch für die GmbH

Der Anwendungsbereich der GOÄ und die Formnichtigkeit von Pauschalpreisvereinbarungen: Das Urteil des BGH vom 04.04.2024, Az. 3 ZR 38/23 in Kürze:

Im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04. April 2024, Az. 3 ZR 38/23 ging es um die Frage der Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Wirksamkeit von Pauschalpreisvereinbarungen im medizinischen Bereich. Der Fall betraf einen Kläger, der eine Cyberknife-Behandlung in einem Universitätsklinikum erhielt und später die Rückzahlung des Honorars forderte, da die Kostenträger die Kosten nicht übernahmen.

Der BGH stellte klar, dass der Anwendungsbereich der GOÄ nicht voraussetzt, dass der Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist. Vielmehr ist entscheidend, dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Dies bedeutet, dass die GOÄ auch dann Anwendung findet, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, bspw. einer GmbH, abgeschlossen wird.

Der BGH befasste sich außerdem mit der Frage der Formnichtigkeit einer Pauschalpreisvereinbarung. Im vorliegenden Fall war die Formnichtigkeit nicht ausnahmsweise wegen treuwidrigen Verhaltens des Patienten gemäß § 242 BGB unbeachtlich. Der Senat verwies auf ein früheres Urteil, das besagt, dass von den Fällen der Existenzgefährdung abgesehen, eine besonders schwere Treuepflichtverletzung vorliegen müsse.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Abrechnungspraxis in der Praxis. Es bestätigt, dass die GOÄ auch bei Verträgen mit juristischen Personen Anwendung findet, also bspw. MVZ GmbHs, sofern jedenfalls ärztliche Leistungen abgerechnet werden. Zudem zeigt es die Grenzen der Wirksamkeit von Pauschalpreisvereinbarungen auf und betont die Notwendigkeit, die Formvorschriften einzuhalten, um die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen zu vermeiden.

Das BGH-Urteil beendet nunmehr (endlich) die Diskussionen rund um die Abrechnungspraxis von Klinik-, MVZ- oder sonstigen Ärzte GmbHs. Es führt außerdem anschaulich und nachvollziehbar aus, was bei der Gestaltung von Pauschalvereinbarungen, mithin insb. bei Kostenvereinbarungen mit Patienten zu beachten ist.

Für eine vertiefte Analyse und Diskussion der rechtlichen Implikationen dieses Urteils sprechen Sie uns gerne an.

KWM Autor
Dr. Ralf Großbölting
Partner
Fachanwalt für Medizinrecht
Justiziar des BAO
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