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Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Rechtsverstösse der Gesellschaft?

Ein Beitrag von Dr. Justin Doppmeier und der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Thea Krekeler.

Im Rahmen einer Unternehmensführung kann es im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeitern zu zahlreichen Verstößen kommen, beispielsweise gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG). Im Zuge dieser Rechtsverstöße war die Frage nach der zivilrechtlichen persönlichen Haftung des Geschäftsführers bislang offen.

 

Diese Frage betrifft damit auch diverse medizinische Einrichtungen. Die am häufigsten vorkommende Rechtsform eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Vorteile liegen auf der Hand: In aller Regel haften Gesellschafter einer GmbH gem. § 13 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht persönlich für Schäden oder Verbindlichkeiten der GmbH. Das gilt sowohl für etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund begangener Pflichtverletzungen der (MVZ-)GmbH tätigen Ärzte als auch für sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

 

Mit der Debatte, inwiefern bzw. ob eine persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestentgelts möglich ist, setzte sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 30.03.2023 (8 AZR 120/22) auseinander. Grundsätzlich ist die fahrlässige oder vorsätzliche Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (§ 21 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 20 MiLoG) bußgeldbewehrt. Als Folge dessen stelle sich die Frage, ob bei Nichtzahlung des Lohnes der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH nach § 9 OWiG Täter einer Ordnungswidrigkeit sei und daher für die nicht geleistete Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns persönlich aufzukommen habe.

 

Diese von Seiten des klagenden Arbeitnehmers vorgebrachte Ansicht teilt das Bundesarbeitsgericht nicht und verneint die persönliche Haftung des Geschäftsführers für die unterbliebene Zahlung des Mindestlohns. Der Geschäftsführer schulde keinen Schadensersatz in entsprechender Höhe, denn eine persönliche Haftung des Geschäftsführers bestehe vielmehr nur im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft selbst. Zwar sei der Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet und habe damit einhergehend auch für die Rechtmäßigkeit des Gesellschaftshandelns Sorge zu tragen, allerdings bestehe diese Pflicht ausschließlich der Gesellschaft, dessen Organ er ist, gegenüber und nicht auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten. Daraus folge, dass etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer von der Gesellschaft selbst geltend gemacht werden können bzw. müssen, nicht jedoch von den Gläubigern der Gesellschaft.

 

Eine Ausnahme für die persönliche Haftung des Geschäftsführers hält das Bundesarbeitsgericht nur in den Fällen für möglich, in denen ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist. Ein solcher sei jedoch trotz der Tatsache, dass die Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns einen Bußgeldtatbestand erfüllt, nicht anzunehmen, da andernfalls das zivilrechtliche Haftungsregime der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ umgangen werde – eine hierauf gerichtete Absicht des Gesetzgebers sei aber nicht hinreichend erkennbar. Vielmehr gebe die Annahme einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers dem Arbeitnehmer neben der (MVZ-)GmbH als Arbeitgeber einen weiteren Schuldner, wodurch das Haftungssystem des GmbHG vielfach konterkariert würde.

Fazit:

Das Bundesarbeitsgericht stärkt das zivilrechtliche Haftungsregime der GmbH und erweitert die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nicht. Gewisse Vorsicht für Geschäftsführer bleibt in kritischen Unternehmenssituationen aber weiterhin geboten. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers mag zwar im Bereich des Mindestlohns zunächst ausgeschlossen sein, bedeutet im Gegenzug jedoch nicht gleichzeitig auch, dass eine persönliche Inanspruchnahme gänzlich unmöglich ist. Einerseits bleibt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführer für Verstöße gegen Straftatbestände (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) unberührt, andererseits können Geschäftsführer insbesondere bei Bußgeldern im Innenverhältnis zur Gesellschaft nach wie vor haftbar gemacht werden.

KWM Autor
Dr. Justin Doppmeier, LL.M.
Rechtsanwalt
Master of Laws (Arbeitsrecht)
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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