Längst ist es allen klar: eine attraktive Außendarstellung und ein ausgeklügeltes Marketing sind für ein positives Praxisimage unerlässlich. Dabei geht es manchmal weniger um Patientenakquise als vielmehr um Mitarbeitergewinnung und einen guten Ruf. Neben einer modernen, professionellen Homepage spielen vor allem positive Bewertungen von Patienten auf den bekannten Bewertungsportalen und Google-Rezensionen eine wichtige Rolle. Doch was ist, wenn freundliche Erfahrungsberichte über die schmerzfreie Behandlung und das nette Praxisteam ausbleiben? Darf ich mit Fake-Bewertungen nachhelfen (lassen)?
Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 11.01.2024, Az. 20 U 91/23:
Auf Facebook hatte der beklagte Rechtsanwalt zahlreiche sehr positive Bewertungen, die er likte und kommentierte. Dies fiel einem Mitbewerber auf, der den Beklagten abmahnte. Eine umfangreiche Analyse der Profile, die eine Bewertung hinterlassen hatten, habe zahlreiche Anhaltspunkte ergeben, dass die Bewertungen erfunden seien. Zwar löschte der Beklagte die streitgegenständlichen Bewertungen, gab jedoch keine Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger ab.
Das OLG Düsseldorf bestätigte einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf die Übermittlung von Fake-Bewertungen.
Der Unlauterkeitstatbestand der §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sei erfüllt. Hiernach sind die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung stets unlauter.
Der Senat hielt es für erwiesen, dass der Anwalt gefälschte Bewertungen übermittelt habe. Die Bewertungen seien Fake-Bewertungen, die der Beklagte sich zu eigen gemacht habe. Der Beklagte habe nicht vorgetragen und nachgewiesen, dass es sich um echte Mandanten gehandelt habe. Ein pauschaler Verweis auf die Schweigepflicht entlaste ihn nicht.
Mit manipulierten bzw. „gekauften“ Bewertungen beschäftigte sich auch das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19.11.2020 (16 W 37/20). Es bestätigte, dass ein Ärzteportal Ärzteprofile mit einem Warnhinweis versehen darf, wenn der begründete Verdacht von gekauften Fake-Bewertungen besteht. Das Gericht wies den Eilantrag des Arztes auf strafbewehrte Untersagung der Kennzeichnung seines Profils mit einem Warnzeichen und des Einblendens eines Hinweistextes ab.
Um derartige Pannen mit weitreichenden, kostenintensiven, ggf. auch strafrechtlichen Folgen zu vermeiden, berät unser Team Sie sehr gerne rund um das Thema Werbung und Marketing,