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Der praktische Fall – Aufklärung vor Leitungsanästhesie

LG Osnabrück vom 27.09.2023 (3 O 460/22; noch nicht rechtskräftig)

Die Durchführung einer Parodontalbehandlung unter Anästhesie ist Alltagsgeschäft für Zahnärzte. Das aktuelle Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27.09.2023 (Az. 3 O 460/22) verdeutlicht einmal mehr die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Aufklärung, auch bei „Standardeingriffen“. Die Klage wurde mit unserer Unterstützung abgewiesen.

Was war passiert?

Am 15.07.2020 führte die angestellte Zahnärztin eine Parodontalbehandlung im Unterkiefer unter Leitungsanästhesie durch. Im Folgetermin am 04.08.2020 beklagte der Patient Schmerzen bei der Mundöffnung sowie beim Essen und gab Schwindel an.  

Der Patient behauptete, dass er vor Beginn der Behandlung mitgeteilt habe, dass er aufgrund einer bestehenden Arzneimittelallergie die Verwendung von Betäubungsmitteln ablehne. Absprachewidrig habe die Zahnärztin ein Betäubungsmittel injiziert. Er sei nicht über die Anästhesie aufgeklärt worden. Er behauptete eine Nervverletzung. Nach der Verletzung sei er in einen schockartigen Zustand versetzt worden; eine Arbeitstätigkeit sei ihm zeitweise nicht möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund begehrte der Patient unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 Euro.  

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Osnabrück stellte – natürlich sachverständig beraten – weder einen Behandlungs- noch einen Aufklärungsfehler fest.

Ausweislich des OPG´s des Klägers, das einen parodontalen Knochenabbau zeigte, war die Diagnose Parodontitis korrekt und die entsprechende Parodontalbehandlung indiziert. Die Leitungsanästhesie als solche sei lege artis durchgeführt worden.

Schwerpunktmäßig beschäftigte sich das Landgericht Osnabrück mit der Aufklärungsrüge des Klägers:  

 

Nach § 630d BGB ist der Behandelnde verpflichtet, vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme die Einwilligung des Patienten einzuholen, wobei diese nach § 630d Abs. 2 BGB voraussetzt, dass der Patient vor der Einwilligung entsprechend den Anforderungen in § 630e Abs. 1-4 BGB aufgeklärt worden ist. Der Behandelnde trägt – anders als bei einem Behandlungsfehler – die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung. Daher sind im Falle einer Aufklärungsrüge immer ein sehr sorgfältiger Vortrag seitens der beklagten Partei notwendig. 

Die Kammer ging nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger nach ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Zahnärztin wirksam in die PA-Behandlung und in die Gabe einer Leitungsanästhesie eingewilligt habe. 

Eine PA-Behandlung ohne Anästhesie sei jedenfalls keine echte Behandlungsalternative. Die PA-Behandlung gehe mit einer Bearbeitung der Wurzeloberfläche zur Entfernung des Biofilms sowie mit der Notwendigkeit der Behandlung am Weichgewebe und ggf. am Knochen einher, dies sei für den Patienten mit Schmerzen verbunden. Schmerzbedingt komme es bei der Behandlung ohne Anästhesie zu Abwehrreaktionen des Patienten und damit einhergehend zu einer unvollständigen Entfernung der harten und weiche Beläge supra- und subgingival. Eine dementsprechende Aufklärungspflicht bestehe also nicht.

Die als Zeugin vernommene Zahnärztin habe widerspruchsfrei und schlüssig angegeben, dass sie standardmäßig bei der erstmaligen Aufklärung in Bezug auf die Leitungsanästhesie so vorgehe, dass sie im Rahmen der Erläuterung der Risiken neben dem Spritzenhämatom (nebst der Möglichkeit des Auftretens von Gefühlsstörungen, die über einen Zeitraum von Wochen anhalten können), auch die Möglichkeit des Eintretens einer Nervschädigung anspreche.

Hier kam hinzu, dass das Gespräch „auf Englisch“ stattfand. Das Gerichte musste sich also auch mit der „Verständlichkeit“ des Aufklärungsgespräches auseinandersetzen. Da die angestellte Zahnärztin aber in den USA studiert hatte und der Kläger selbst angab, gut Englisch zu sprechen, hatte das Gericht hieran keine Zweifel.

Da der Patient bereits im März 2020 Behandlungen unter Leitungsanästhesie durchführen ließ, vermochte der Kläger nicht mit seinem Einwand durchzudringen, dass er die Gabe eines Anästhetikums abgelehnt habe. Nähere Angaben zur behaupteten Allergie konnte der Kläger ebenfalls nicht machen. 

Fazit

Geradezu lehrbuchmäßig beschäftigte sich das Landgericht Osnabrück mit vielen juristischen Stolperfallen im Zusammenhang mit der Selbstbestimmungsaufklärung. Dank der vorbildlichen Durchführung und Dokumentation der Aufklärungsgespräche seitens der angestellten Zahnärztin wurde die Klage – ohne den juristischen „Notnagel“ der hypothetischen Einwilligung – vollumfänglich abgewiesen. Dies beweist einmal mehr: Das Investment „Aufklärungsgespräch“ lohnt sich!

KWM Autor
Dr. Daniela Kasih
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