Wird ein Planungsbereich partiell entsperrt, sind bei der Vergabe von neuen Versorgungsaufträgen Bewerbungen Medizinischer Versorgungszentren, die nicht durch Ärzte getragen werden, gleichrangig mit Bewerbungen anderer Leistungserbringer zu berücksichtigen.
BSG-Urteil vom 25.10.2023 – B 6 KA 26/22 R
Die Entscheidung dreht sich im Wesentlichen um die sog. Nachrangregelung des § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V, wonach bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes solche MVZ, bei denen die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die selbst in dem MVZ tätig sind, gegenüber anderen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift sei – so das BSG – bei der Vergabe eines entsperrten Vertragsarztsitzes nicht anwendbar.
Zum Hintergrund und der Entscheidung
Geklagt hat eine MVZ-Trägergesellschaft, die im Wesentlichen wegen ihrer gesellschaftlichen Struktur und unter Verweis auf die genannte Nachrangregelung, eine beantragte Anstellungsgenehmigung nicht erhalten hatte.
Hierzu entschied das BSG, dass die Nachrangregelung allein im Rahmen der Auswahlentscheidung im Nachbesetzungsverfahren, nicht jedoch in einem Auswahlverfahren wegen partieller Entsperrung eines Planungsbereichs gelte. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe mit der Nachrangregelung auf Vorgaben für das Nachbesetzungsverfahren abgezielt. Im Ergebnis lasse sich die Nachrangregelung nicht auf andere Zulassungsverfahren übertragen.
Fazit
Das BSG erteilt einer weiteren Schlechterstellung von investorengetragener MVZ gegenüber anderen Leistungserbringern eine Absage. Auch bei Verfahren partieller Entsperrung von Planungsbereichen zeigt sich, dass das Gesetz gerade nicht einzelne Gruppen benachteiligen möchte.
Hinweis: Da die Urteilsgründe z.Z. noch nicht vorliegen, basieren die Ausführungen auf dem Terminbericht des BSG (B 6 KA 26/22 R)