OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 9.11.2023 – 6 U 82/23 Ärzte dürfen auf ihre Behandlungen keinen pauschalen Rabatt gewähren. Für Vermittler von ärztlichen Behandlungsleistungen, etwa im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis, gilt das nicht. Sie sollen nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. für ihre Tätigkeit mit einem Rabatt von 20%