Das Sozialgericht weist (zutreffend) auf eine Rechtslage hin, die von so manchem (Zahn)Arzt mit Blick auf den hohen Aufwand allerdings gerne außer Acht gelassen wird. Es führt aus: „Die Dokumentation ärztlicher Leistungen dient vor allem dem Patienten im Rahmen von Strafverfahren oder im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses, aber auch dem Vertragsarzt