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… und täglich grüßt das (dokumentierende) Murmeltier…

Das Sozialgericht weist (zutreffend) auf eine Rechtslage hin, die von so manchem (Zahn)Arzt mit Blick auf den hohen Aufwand allerdings gerne außer Acht gelassen wird. Es führt aus:

“Die Dokumentation ärztlicher Leistungen dient vor allem dem Patienten im Rahmen von Strafverfahren oder im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses, aber auch dem Vertragsarzt im Rahmen der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen zur Nachweisführung. Erfolgt keine Dokumentation oder kann der Nachweis einer Dokumentation nicht geführt werden, gelten die Leistungen als nicht erbracht (BayLSG, Urteil vom 7.7.2004, Az L 3 KA 510/02; SG Marburg, Urteil vom 13.9.2017, S 12 KA 349/16; SG München, Urteil vom 25.07.2018, Az S 38 KA 645/16). Aus dem bloßen Ansatz einer Gebührenordnungsposition folgt nicht, dass die Leistung erbracht wurde und dass der Leistungsinhalt erfüllt ist. Vielmehr ist so zu dokumentieren, dass ein fachkundiger Außenstehender ohne Weiteres in der Lage ist, zu beurteilen, ob die jeweiligen Leistungsbestandteile erfüllt sind.”

Das Gericht bestätigte die nach Aufhebung der Honorarbescheide und Neufestsetzung der Honorare von der KV im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung betriebene Rückforderung (für 20 Quartale) in Höhe von 751.986,97 €, auch und insbesondere unter Verweis auf die ungenügende Dokumentation.

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