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Ist die Bezeichnung einer Arztpraxis mit lediglich zwei Ärzten als „Zentrum für ästhetische und plastische Chirurgie“ irreführend?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Urteil vom 11.5.2023, Az. 6 U 4/23) zu beschäftigen.

Die Berufung der Ärzte gegen ein Urteil des Landgerichts, welches die Frage nach der Irreführung bejahte, war erfolgreich.

Das OLG führt aus:

Der Antragsteller betreibt eine Praxis für plastische Chirurgie in Darmstadt. Die beiden Antragsgegner sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie; einer der beiden Antragsgegner ist zudem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Sie betreiben eine Gemeinschaftspraxis, die sie als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ bezeichnen. Der Antragsteller hält diese Bezeichnung für irreführend. Das Landgericht hatte daraufhin im Eilverfahren den Antragsgegnern untersagt, Dienstleistungen unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten.

Die hiergegen eingelegte Berufung der beiden Ärzte hatte Erfolg. Die Bezeichnung der von den Antragsgegnern betriebenen Arztpraxis als „Zentrum“ für ästhetischen und plastische Chirurgie sei für den Verkehr nicht irreführend, begründete das OLG seine Entscheidung. Maßgeblich sei, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung verstehe. Grundsätzlich erwarte der Verkehr zwar bei dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe. Jedenfalls im medizinischen Bereich weise der Begriff „Zentrum“ aber nicht (mehr) auf eine besondere Größe hin. Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) keine bestimmte Größe (siehe auch § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V). Das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation sei 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen Ärzten hätten demnach die Möglichkeit, unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ auf dem Markt aufzutreten. Der Verkehr sei mit der gerichtsbekannten Häufigkeit des Auftretens von MVZs auf dem Markt an diese Begrifflichkeit gewöhnt. „Das häufige Auftreten der (Versorgungs-)Zentren auf dem Markt der Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen wirkt einem Verständnis entgegen, dass von einer überdurchschnittlichen Größe der Praxis ausgeht“, untermauert das Gericht seine Einschätzung.

Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes?

Im entschiedenen Fall zahlte der Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie nur an solche Arbeitnehmer, die – im Rahmen einer Änderung ihrer Arbeitsverträge – auf vertragliche Sonderzahlungen verzichtet hatten. Obgleich die Klägerin in einem vorherigen gerichtlichen Verfahren die Sonderzahlung entsprechend ihrem Arbeitsvertrag durchsetzte, machte sie in dem hier zitierten Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch einen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie geltend.

Das Arbeitsgericht Paderborn wies die Klage mit der Begründung ab, dass mit der Differenzierung nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wurde.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete die sachfremde Differenzierung zwischen einzelnen Arbeitnehmern gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Der Arbeitgeber habe mit der Beschränkung der Zahlung einer Inflationsprämie an diejenigen Mitarbeitenden, die vertraglich auf eine Sonderzahlung verzichtet haben, eine Angleichung an die Arbeitsbedingungen derjenigen Mitarbeitenden bezweckt, welche die Sonderzahlungen erhalten haben. Dies stelle nach Ansicht des Gerichts einen sachlichen Grund für die ungleiche Behandlung dar.

Ausschluss einer bestimmten Arbeitnehmergruppe nur bei sachlichem Grund

Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn dürfen Arbeitgeber die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie auf bestimmte Arbeitnehmer(-gruppen) beschränken, wenn sachliche Gründe für die Differenzierung bestehen. Welche Anforderungen an den sachlichen Grund zu stellen sind, richte sich nach dem Einzelfall. Ob ein nichtbegünstigter Personenkreis zu Recht ausgenommen sei, entscheide gerade der Zweck der Zahlung.

Wichtig ist es daher, den mit der Zahlung verfolgten Zweck genau zu definieren und zu dokumentieren, um belegen zu können, dass eine ungleiche Behandlung von Arbeitnehmern nicht aus unsachlichen oder sachfremden Gründen erfolgt. Arbeitgeber sollten dies im Blick behalten, wenn sie bei freiwilligen Leistungen zwischen unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen differenzieren möchten.

Umgehung des Vorgangs zur Steuerfreiheit

Wichtig zu beachten ist für Arbeitgeber im Rahmen der steuerrechtlichen Begünstigung zudem, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht anstelle des arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelts ausgezahlt werden darf. Die Zahlung des Arbeitgebers muss einen Inflationsbezug haben und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Die Frage, ob ein vorheriger arbeitsvertraglicher Verzicht auf eine Sonderleistung und eine anschließende Zahlung einer steuer- und sozialabgabefreien Inflationsausgleichsprämie eine Umgehung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen darstellt, war nicht Gegenstand der Entscheidung und bleibt bisher offen. Arbeitgebern ist bei Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie unabhängig von dieser Frage jedoch zu raten, einen Bezug zur Inflation herzustellen – etwa durch Kennzeichnung bei der Überweisung auf das Konto des Arbeitnehmers – und eine interne Dokumentation im Zuge der Lohnabrechnung vorzunehmen.

In keinem Fall sollte eine Inflationsausgleichsprämie anstelle eines vertraglich geschuldeten Entgelts – in der Praxis häufig anstelle von Weihnachtsgeld – gezahlt werden. Zum einen ist mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, zum anderen erfüllt die anstelle eines (verbindlichen) Weihnachtsgeldes gezahlte Inflationsausgleichsprämie den Weihnachtsgeldanspruch nicht, sodass das Risiko einer doppelten Inanspruchnahme des Arbeitgebers droht.
Haben Sie Rück- oder weitergehende Frage zur Inflationsausgleichsprämie? Kontaktieren Sie uns gern!

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