Ein Beitrag von Dr. Tobias List und Dr. Ralf Großbölting.
Während auf Bundesebene im Bundesgesundheitsministerium (BMG) weiter an ersten Gesetzesentwürfen gefeilt wird, preschen die Länder mit einem eigenen Regulierungsvorschlag vor.
Der Bundesrat hat in seiner 1034. Sitzung am 16. Juni 2023 eine Entschließung „Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes“ gefasst.
Die wesentlichen Inhalte:
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Räumliche Größenordnung bei der Gründung von MVZ auf einen bestimmten Radius vom Trägerkrankenhaus aus begrenzt. Die Grenze "soll" bei 50 km liegen, verbunden mit Ausnahmen bei nicht überversorgten Gebieten.
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Versorgungsspezifische Einschränkungen (5 bzw. 10 %) unter Beachtung regionaler Versorgungsanteile der zu gründen beabsichtigten MVZ (analog zum vertragszahnärztlichen Bereich, vgl. § 95 Abs.1b SGB V).
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Wegfall der Möglichkeit des Verzichts zugunsten der Anstellung im MVZ (§ 103 Abs. 4a SGB V).
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Wegfall der Möglichkeit für MVZ-Träger, sich ohne die Benennung eines konkreten Nachfolger-Arztes auf eine ausgeschriebene Arztstelle zu bewerben (§ 103 Abs. 4 SGB V).
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Einführung eines MVZ-Registers, das die MVZ-Inhaberstrukturen offenlegt.
Obgleich die Gesetzgebungskompetenz beim Bund und nicht bei den Ländern liegt, sind die Forderungen ernst zu nehmen. Abzuwarten gilt es, wie sich der Bund, vornehmlich das BMG, und sodann die Gremien (Gesundheitsausschuss, Bundestag) hierzu positionieren wird.
Gerne stehen wir Ihnen auch in Bezug auf die aktuellen politischen Diskussionen rund um MVZ zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an und diskutieren Sie mit uns die Chancen und Risiken neuer gesetzlicher Regelungen für Sie und die ärztliche Tätigkeit.
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