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Vom Bundesrat geforderte regulatorische Beschränkungen betreffend investorengetragene MVZ (iMVZ) teilweise verfassungswidrig?

Über den Umgang der mittlerweile als „iMVZ“ bekannten investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren wird insbesondere in Bezug auf (nicht) erforderliche regulatorische Anpassungen heftig diskutiert. So verwundert es nicht, dass iMVZ und deren angebliche Auswirkungen auf die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung bereits mehrfach Gegenstand rechtlicher Gutachten waren. Unter „1.“ wird in aller Kürze die – wesentliche – Chronologie wiedergegeben. Wer direkt zur Frage der etwaigen Verfassungswidrigkeit der vom Bundesrat vorgeschlagenen gesetzlichen Anpassungen gelangen möchte, findet die entsprechende Darstellung unter „2.“.

1. Kurzer Rückblick über die bisherige Entwicklung

Erwähnungswürdig ist insoweit insbesondere das im Auftrag der Bundesregierung im November 2020 fertiggestellte Rechtsgutachten zum „Stand und Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen zu medizinischen Versorgungszentren (MVZ)“ 1. Dieses kam zu dem Ergebnis, das derzeitige (gesetzliche) Schutzniveau sei grundsätzlich ausreichend und könne lediglich durch einzelne weitergehende Regulierungen ergänzt werden. Im April 2022 folgte eine im Auftrag der KV Bayerns durchgeführte und seither vielfach diskutierte Studie des IGES Instituts zur Frage etwaiger systematischer Unterschiede im Leistungs- und Versorgungsgeschehen zwischen v.a. iMVZ und sonstigen Leistungserbringern2. Danach sollen – zumindest in Bayern – iMVZ im Vergleich zu Einzelpraxen ein höheres Honorar pro Arztgruppenfall abrechnen. Die Bundesärztekammer sah sich sodann im Januar 2023 „zur Begrenzung der Übernahme von MVZ durch fachfremde Finanzinvestoren und zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und umfassenden ambulanten Versorgung“ in einem entsprechenden Positionspapier3 veranlasst, gesetzliche Verbote bzw. Beschränkungen für iMVZ zu fordern. Der Forderungskatalog umfasste folgende Maßnahmen:
  • Ausschließliche Zulassung fachübergreifender MVZ
  • Örtlicher und fachlicher Bezug des Krankenhauses zum MVZ
  • Auslaufen der Bestandsschutzregelungen
  • Überprüfung der Versorgungsaufträge hinsichtlich der Kernleistungen
  • Entzug der Zulassung bei fehlender Gewährleistung ärztlicher Entscheidungen
  • Begrenzung von Marktanteilen
  • Verbot von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen
  • Transparenz über Inhaberschaft
  • Disziplinarmaßnahmen gegen MVZ
  • Keine Konzeptbewerbung von MVZ
  • Stärkung der Stellung des ärztlichen Leiters
  • Verträge mit ärztlichen Leitern von MVZ.
Noch im Januar 2023 erklärte die Bundesregierung auf die Anfrage der Fraktion der CDU/CSU nach etwaigen Auswirkungen von iMVZ auf die Versorgungsqualität insoweit „keine ausreichenden Erkenntnisse zur Beantwortung dieser Frage“ zu haben4. Der Bundesrat fasste am 16.06.2023 die Entschließung zur „Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes“5 mit den Kernpunkten:
  • Kennzeichnungspflicht Trägerschaft auf dem Praxisschild
  • Einführung MVZ-Transparenzregister
  • Räumliche Beschränkung der Gründung von iMVZ auf einen bestimmten Radius vom Trägerkrankenhaus (50 km mit Ausnahmen bei nicht überversorgten Gebieten)
  • Begrenzung des Versorgungsanteils für von einem Träger gegründete iMVZ (5 bzw. 10 % pro KV-Bezirk)
  • Wegfall der Möglichkeit des Verzichts zugunsten der Anstellung im MVZ (§ 103 Abs. 4a SGB V).
  • Wegfall der Möglichkeit für MVZ-Träger, sich ohne die Benennung eines konkreten Nachfolger-Arztes auf eine ausgeschriebene Arztstelle zu bewerben, sog. „Konzeptbewerbung“ (§ 103 Abs. 4 SGB V).
  • Erhalt von Zulassungen speziell für die Eigeneinrichtungen der KVen nach § 105 SGB V
  • Maßnahmen zur Stärkung der ärztlichen Leitung (z.B. Vorgabe Tätigkeitsumfang, Abberufungs- bzw. Kündigungsschutz)
  • Disziplinarmaßnahmen gegen MVZ selbst inkl. Möglichkeit des Zulassungsentzugs

Damit sind die Forderungen der BÄK sowie die Entschließung des Bundesrates nahezu deckungsgleich.

2. Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit verschärfter Verbote / Beschränkungen für iMVZ

Das im Mai 2023 veröffentlichte und durch Herrn Prof. Dr. Martin Burgi (Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht an der LMU München) im Auftrag des Bundesverbandes der Betreiber medizinischer Versorgungszentren e.V. (BBMV) erstellte Rechtsgutachten6 nimmt nun erstmals dazu Stellung, ob/welche der geforderten gesetzlichen Änderungen überhaupt verfassungskonform möglich wären.

Das Gutachten erschien zeitlich nach dem Positionspapier der BÄK und vor der Entschließung des Bundesrates (s. zu beiden oben). Es bezieht sich daher ausdrücklich auf die Forderungen der BÄK. Aufgrund der nahezu vorliegenden Kongruenz mit der Entschließung des Bundesrates kann es aber auf die entsprechenden Vorschläge übertragen werden.

Mit Deutlichkeit kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass nur wenige der verlangten Verbots- und Beschränkungsregelungen (verfassungs)rechtlich möglich seien. So träfen – ggf. nach Modifikationen – lediglich folgende Verbote nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken: 

  • Verbot der sog. „Konzeptbewerbung“ für (i)MVZ im Nachbesetzungsverfahren
  • Zulassungsentziehung bei fehlender Gewährleistung ärztlicher Entscheidungsfreiheit
  • Überprüfung der Versorgungsaufträge hinsichtlich der Kernleistungen des jeweiligen Fachbereichs.

Dabei sind reine Konzeptbewerbungen für MVZ derzeit ohnehin nicht berücksichtigungsfähig (BSG, Urt. v. 14.05.2019, Az. B 6 KA 5/18 R). Im Übrigen scheinen die Vorschläge, soweit nicht ohnehin klarstellender Natur, jedenfalls eine sinnvolle Ergänzung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu sein.

Hingegen stießen die weit überwiegenden Verbots- bzw. Beschränkungsvorschläge auf „unüberwindbare verfassungs- bzw. europarechtliche Grenzen“, nämlich:

  • Verbot von MVZ ohne örtlichen (und fachlichen) Bezug zu einer Klinik
  • Verbot von MVZ bei Überschreitung bestimmter Marktanteile
  • Verbot von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen
  • Verbot des Arztstellenerwerbs im Wege des Verzichts zugunsten einer Anstellung im (i)MVZ
  • Disziplinarmaßnahmen auch für MVZ
  • einige der Beschränkungen betreffend die Rechtsstellung des ärztlichen Leiters.

Zusammenfassend stieße nach dieser Ansicht der wohl wesentliche Teil der im Rahmen der oftmals sehr emotional aufgeladenen Diskussion um iMVZ verlangten Verbote und Beschränkungen an verfassungsrechtliche Grenzen. Eine spannende Randnotiz ist zudem, dass Teile der für humanmedizinische iMVZ verlangten und als verfassungswidrig eingestuften Einschränkungen (keine Überschreitung bestimmter Marktanteile) im zahnärztlichen Bereich bereits existieren (§ 95 Abs. 1b SGB V).

Da sich im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens oftmals noch bis kurz vor der letzten Sitzung Änderungen ergeben, stellt auch die aktuelle Entschließung des Bundesrates nur eine temporäre Wasserstandsmeldung dar. Ob und welche gesetzlichen Anpassungen tatsächlich erfolgen, wird man mit Sicherheit erst aus der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt entnehmen können.

KWM Autor
Dominik Neumaier, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Master of Laws (Medizinrecht)
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
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