Unser Kollege Prof. Dr. Christoff Jenschke, LL.M. hat im Januarheft 2023 der medizinrechtlichen Fachzeitschrift „Medizinrecht“ eine Anmerkung zum Urteil des LSG München, vom 8.4.2022, L 12 KR 546/21, veröffentlicht. Das LSG München musste sich in diesem Verfahren mit der Frage beschäftigen, ob eine Berufsausübungsgemeinschaft als Institution in der ASV-Team-Anzeige benannt werden darf (was es verneinte) oder ob dieses Recht letztlich exklusiv Krankenhäusern und Medizinischen Versorgungszentren zustünde (was es bejahte). Das Urteil ist eines der ersten, welches sich mit allgemeinen Fragen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V (ASV) beschäftigt, die Professor Jenschke in seiner Anmerkung kommentiert. Als Justitiar des Bundesverbandes ambulante spezialfachärztliche Versorgung e.V. (BV ASV) berät unser Kollege den Verband, aber auch viele Mandant:innen ständig zu Fragen der ASV. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision beim Bundessozialgericht anhängig (B 3 KR 9/22 R).
Bei neuen Team-Anzeigen beim Erweiterten Landesausschuss rät Professor Jenschke aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit von der institutionellen Benennung von Berufsausübungsgemeinschaften bis zur Klärung durch das Bundessozialgericht ab. Mit einer Entscheidung durch das Bundessozialgericht wird im Laufe des Jahres 2023 gerechnet. Bis dahin sollte ein Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft mit den erforderlichen Qualifikationen namentlich benannt werden.
MedR 2023, 72-77, 77-79
Urteil: DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6392-6