20. April 2021
Noch immer hält die Corona-Pandemie an und noch immer müssen viele Unternehmen ihre Arbeitnehmer in die Kurzarbeit schicken. Wenngleich sich in einigen Branchen Entspannungen ergeben haben, gilt auch in einigen Teilen des Gesundheitswesens diese Situation fort. Die sicherlich intensivste Phase, was die Verhängung von Kurzarbeit in der Pandemie angeht, ist indessen nun ein Jahr her:
Im März, April und Mai 2020 ging eine Art „Schockstarre“ durch das Gesundheitswesen und auch viele Praxen mussten auf das Mittel der Kurzarbeit zurückgreifen.
Im Zusammenhang mit diesem arbeitsrechtlichen Instrument stellen sich eine ganze Reihe an Rechtsfragen. Eine der pikanteren Fragen dieser Art entschied vor wenigen Wochen das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021, Az.: 6 Sa 824/20). Nach Ansicht der Richter dient der Zweck des Bundesurlaubsgesetzes, ggf. in Verbindung mit individuellen Arbeitsverträgen bzw. tarifvertraglichen Regelungen, gerade dazu, in der Zeit ohne Arbeit eine Erholung für die Arbeitnehmer zu gewährleisten.
In der Konsequenz führt dies für die Richter dazu, dass jedenfalls bei einer sogenannten „Kurzarbeit Null“ keinerlei Arbeit stattfindet mit der Folge, dass der Erholungszweck des Urlaubs bereits erreicht ist. Die Arbeitnehmer verlieren insofern ihren Urlaubsanspruch. Im Ergebnis heißt dies: Während ein Arbeitnehmer auf „Kurzarbeit Null“ gesetzt wurde, erwirbt er keine Urlaubsansprüche.
Dies können Arbeitgeber nunmehr im Zweifelsfall bei der Genehmigung von Urlaubsanträgen ihrer Arbeitnehmer beachten.
Keine Aussage trafen die Düsseldorfer Arbeitsrichter indessen zu der Frage, ob auch bei einer Kurzarbeit, die nicht bei Null liegt, sondern noch eine Rest-Arbeitszeit belässt, eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs erfolgen könne. An dieser Stelle sind noch einige Rechtsfragen offen. Aus diesem Grund hat das Landesarbeitsgericht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auch die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.
Es steht also zu erwarten, dass hier demnächst noch eine größere Rechtsklarheit durch eine Entscheidung des BAG erfolgen wird. Bis dahin ist es für Arbeitgeber wichtig, um den gekürzten Urlaubsanspruch der auf Null gesetzten Arbeitnehmer zu wissen. Ob Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer seit etwa einem Jahr ohnehin von den Folgen der Pandemie betroffen sind, zwingend in jedem Einzelfall auf die Kürzung des Urlaubsanspruchs bestehen müssen, steht indes auf einem anderen Blatt. Die Möglichkeit besteht jedenfalls.