Wer in seiner zahnärztlichen Praxis ein Eigenlabor (z.B. ein CAD/CAM-gestütztes System) unterhält, dem bietet im Rahmen privatzahnärztlicher Behandlungen die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bezüglich der Kalkulation der Gewinnmarge der Eigenlaborleistungen einen größeren Spielraum als ggf. zunächst angenommen.
Relevant ist insoweit die Regelung des § 9 Abs. 1 GOZ. Danach können neben den Gebühren für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen auch Auslagen für die dem Zahnarzt oder der Zahnärztin tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten zahntechnischer Leistungen berechnet werden. Sind dem Zahnarzt also Kosten in der Form von Auslagen für zahntechnische Leistungen entstanden, können gegenüber dem Patienten auch nur exakt diese Kosten in Rechnung gestellt werden.
In einem vor dem BGH (Urt. v. 13.07.2023, Az. ZR 60/22) war nun zu klären, auf welche Fälle die einschränkende Regelung des § 9 Abs. 1 GOZ Anwendung findet. Der BGH stellt in der benannten Entscheidung klar, dass sich die Regelung allein auf zahntechnische Leistungen eines externen Dentallabors beziehe. Hingegen stehe sie einer kalkulatorischen Gewinnmarge für technische Leistungen im Eigenlabor nicht entgegen.
Im Rahmen von Laborleistungen eines Drittanbieters, enthalten die von diesem in Rechnung gestellten Kosten einen Gewinnanteil für das externe Labor. Einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 GOZ stellt es sodann dar, einen weiteren – und damit doppelten – Gewinnanteil (diesmal für die Praxis) aufzuschlagen.
Hingegen fehlt es bei der Abrechnung zahntechnischen Leistungen des praxiseigenen Labors an einem unzulässigen doppelten Gewinnanteil. Der Praxis ist es daher unbenommen, insoweit einen eigenen Gewinnanteil abzurechnen.
Die Grenze dieses Gewinnanteils ist dessen Angemessenheit. Hierzu hatte sich der BGH nicht zu äußern gebraucht. Eine solche Entscheidung über Höhe des Gewinnanteils wird daher im Einzelfall zu treffen sein.