16. August 2021
Jede Praxisinhaberin, jeder Unternehmer und letztlich jeder, der Personalverantwortung trägt, kennt das Problem:
Ist man in der Situation, einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter kündigen zu müssen, so steckt der Teufel im Detail. Ein Thema, das immer wieder Probleme mit sich bringt, ist die richtige Berechnung der Kündigungsfrist.
Arbeitsverhältnisse sind fristgebunden zu kündigen – jedenfalls dann, wenn man sie nicht fristlos beendet. Häufig wird beides auch kombiniert, sodass ein Arbeitgeber in bestimmten Fällen eine „fristlose, hilfsweise fristgerechte“ Kündigung ausspricht. Stets wird bei der ordentlichen, also fristgerechten Kündigung der „nächstmögliche Termin“ genannt.
Hier treten häufig Probleme auf. So ist es gar nicht so einfach, den nächstmöglichen Termin zu berechnen. Was passiert, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung aus Versehen einen späteren Termin als den tatsächlich nächstmöglichen nennt, hat das Landesarbeitsgericht Hamm nun entschieden (Urteil vom 16.06.2021, Az.: 10 Sa 122/21):
Aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes ist ein konkretes Datum, das der Arbeitgeber in der Kündigung nennt, auch dann maßgeblich, wenn es nicht das korrekt berechnete nächste Kündigungsdatum ist, sondern einen späteren Zeitpunkt ausweist. Konkret heißt das:
Verrechnet sich der Arbeitgeber aus Versehen und nennt ein späteres Datum, dann gilt dies. Auch dann, wenn er eigentlich schreibt, dass er zum nächstmöglichen Termin kündige.
In der oben genannten Entscheidung ging es um eine Reinigungskraft, die als Haushaltshilfe beschäftigt war und die der Arbeitgeber aufgrund von vermuteten Diebstahlsdelikten fristlos und hilfsweise fristgerecht kündigen wollte. Er berechnete die Kündigungsfrist falsch und benannte den 30.04.2020 als Ende des Arbeitsverhältnisses. Konkret wäre allerdings bei richtiger Berechnung das Arbeitsverhältnis bereits am 15.03.2020 zu beenden gewesen. Dass es darauf jetzt nicht ankomme, weil der Arbeitgeber ein konkretes anderes Datum genannt hat und dieses nun maßgeblich sei, urteilten die Richter vom Landesarbeitsgericht.
In der Praxis bedeutet dies, dass man die konkrete Kündigungsfrist stets sorgsam zu berechnen hat. Benennt man gar keine Kündigungsfrist, also kein konkretes Datum, und gibt nur „zum nächstmöglichen Termin“ an, dann ist dies auch möglich – wenn man denn zugleich dem Arbeitnehmer die geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen oder die Kündigungsfristen aus dem Arbeitsvertrag an Ort und Stelle in der schriftlichen Kündigung erläutert.
Ganz sicher geht hier nur, wer ein konkretes Datum benennt, das auch stimmt. Dazu kann ein Blick in die Regelungen zur Fristberechnung im BGB helfen, die dort in §§ 186 ff. geregelt sind. Wem das zu heikel ist, der kann auch Online-Fristenrechner nutzen, die jedoch nicht selten ebenso unübersichtlich sind. Wer ganz sichergehen will, dass er nicht nur die korrekte Frist berechnet, sondern insgesamt eine wirksame Kündigung zum tatsächlich nächstmöglichen Termin ausspricht, der sollte sich anwaltlichen Rat einholen.