9. Oktober 2020
Diese Woche wurde bereits mehr oder minder gemunkelt, die ersten beiden digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) gem. § 33a SGB V hätten es – zumindest vorläufig – in das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geschafft.
Hierüber herrscht nun Gewissheit, denn: Das BfArM schaltete jetzt auch das DiGA-Verzeichnis gem. § 139e SGB V online. Unter der Adresse https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis kann damit ab sofort nachgeschaut werden, welche „Apps auf Rezept“ ab sofort als vertragsärztliche/-pyschotherapeutische Leistung verordnungsfähig sind.
Bislang handelt es sich um zwei Anwendungen: „Kalmeda“ (App zur Behandlung von Tinnitus) sowie „velibra“ (App zur Behandlung von Angst-, bzw. Panikstörungen).
Das DiGA-Verzeichnis ist dabei mehr als bloß eine Information für GKV-Patienten, welche Anwendungen verordnungsfähig sind. So hält das Verzeichnis zudem Informationen bereit, bei welcher Indikation (unter Angabe der jeweiligen ICD-10-Codes) die App verordnungsfähig ist, ob eine Zuzahlung oder Zusatzgeräte erforderlich sind sowie über welches Medium (z.B. App-Store oder Webanwendung) die Anwendung genutzt werden kann. Damit lohnt sich ein Blick in das Verzeichnis insbesondere auch für Leistungserbringer.
Es darf davon ausgegangen werden, dass alsbald einige weitere Anwendungen den Weg in das DiGA-Verzeichnis finden werden. So heißt es, 25 weitere Anwendungen würden insoweit gerade überprüft.
Bei Fragen zu DiGAs oder z.B. dem Fasttrack-Verfahren stehen wir Ihnen selbstverständlich gern unterstützend zur Seite.