(Zahn)Ärzt:innen bzw. Psychotherpeut:innen können an der vertrags(zahn)ärztlichen bzw. -psychotherapeutischen Versorgung maximal im Umfang einer vollen Zulassung teilnehmen. Das ist bekannt. Neben einer vollen Zulassung ist also kein Raum mehr für eine weitere Zulassung bzw. Teilzulassung (vgl. z.B. SG München, Urt. v. 15.03.2022, Az. S 38 KA 12/21).
Doch in gesperrten Planungsbereichen kommt es nicht selten vor, dass man für den Start in die eigene vollzeitige Praxis und die damit verbundene Suche nach einem vollen Versorgungsauftrag im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens einen langen Atem braucht. So bewirbt man sich oftmals auch auf ausgeschriebene Praxen mit Teilzulassungen, um seinem Ziel frei nach dem Motto „Lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach“ ein Stück näher zu kommen.
Ist dann doch plötzlich die Wunschpraxis samt einem vollen Versorgungsauftrag ausgeschrieben, stellt sich dann die Frage, ob man sich hierauf auch mit bereits bestehender Teil Zulassung bewerben kann. Einerseits möchte man die halbe Praxis nicht wieder verlieren. Andererseits soll der Tätigkeitsumfang auf einen vollen Versorgungsauftrag aufgefüllt werden.
Das SG München hat hierzu kürzlich eine Entscheidung getroffen. Danach können Bewerber:innen auch bei bestehender Praxis mit halben Versorgungsauftrag durchaus in Ausschreibungen zur Nachbesetzung einer vollen Praxis berücksichtigungsfähig sein. Dies gilt aber aufgrund des oben gezeigten Grundsatzes nicht ohne weiteres. So liegt es an den Bewerber:innen, durch geeignete einfache Erklärungen gegenüber dem Zulassungsgremium (z.B. Verzicht im Falle der Vollzulassung) die entsprechenden Voraussetzungen selbst zu schaffen. Es ist nach dieser Entscheidung also möglich, sich trotz bestehender halber Zulassung auf eine Praxis mit Vollzulassung bewerben.
Zu beachten ist jedoch, dass bei den notwendigen (Verzichts)Erklärungen Vorsicht geboten ist, da diese grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Im Zweifel sollte hier anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.