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Quarantäne, Praxisschließung & Co. – Entschädigung vom Staat?

8. Januar 2021

Die Corona-Pandemie hält an, Geschäfte schließen, Arbeiten im Home-Office wird für viele zur Normalität, aber die (Zahn)Arztpraxen sowie Apotheken bleiben grundsätzlich geöffnet. Immer mehr Praxen und Apotheken sehen sich mit der Herausforderung konfrontiert, auf die Arbeitskraft einzelner Mitarbeiter wegen behördlicher Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz wie einer Quarantäne oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots zeitweise verzichten zu müssen. Im schlimmsten Fall droht die zeitweise Schließung der jeweiligen Einrichtung. Der daraus entstehende finanzielle Schaden ist immens.

Arbeitgebern, die ihren angestellten Mitarbeitern das Entgelt fortbezahlen, stehen Entschädigungsansprüche zu, deren Geltendmachung zumindest einen Teil an Kompensation verspricht.

Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz sieht zunächst verschiedene Ermächtigungsgrundlagen für Maßnahmen der zuständigen Landesbehörde vor. Bei den genannten Maßnahmen im Rahmen der Corona Pandemie handelt es sich vor allem um Schutzmaßnahmen nach §§ 24 ff. IfSG, die der „Bekämpfung“ übertragbarer Krankheiten dienen. Die zuständige Behörde kann gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen eine Quarantäne (§ 30 IfSG) sowie ein berufliches Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG) anordnen. Außerdem können entsprechende behördliche Maßnahmen auch aufgrund der Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG vorgenommen werden. Verstöße gegen die behördliche Anordnung einer Quarantäne oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots können nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbar sein.

Der Anspruch auf Entschädigungszahlungen für Betroffene ergibt sich sodann primär aus § 56 IfSG.

Wichtig: Abhängig vom konkreten Einzelfall können daneben auch Ersatzansprüche außerhalb des Infektionsschutzgesetzes in Betracht kommen.

Nach § 56 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem behördlichen Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs nach § 56 IfSG ist also zunächst eine rechtmäßige (vor allem verhältnismäßige) behördliche Anordnung.

Der Wortlaut der Norm zeigt bereits, dass keine Entschädigung nach § 56 IfSG erfolgt, wenn ein Arbeitnehmer freiwillig aufgrund eigener Vorsicht dem Arbeitsplatz fernbleibt oder der Praxis- bzw. Apothekeninhaber seine Praxis freiwillig oder aus anderen Gründen schließt.

Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG haben sowohl Praxis-/Apothekeninhaber als auch das angestellte Personal.

Entschädigungsanspruch für Angestellte

Nach § 56 Abs. 5 IfSG hat bei einer von der behördlichen Maßnahme betroffenen angestellten Person nicht die Behörde die Entschädigung in Geld auszuzahlen, sondern der Arbeitgeber. Für Angestellte wird die Entschädigung dabei für die ersten sechs Wochen in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Die Entschädigung bemisst sich dabei nach dem Verdienstausfall, der sich nach dem Arbeitsentgelt (netto) berechnet.

Die den betroffenen Arbeitnehmern ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.

Wichtig: Die entsprechenden Anträge des Arbeitgebers müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der angeordneten Quarantäne oder des Verbots der beruflichen Tätigkeit gestellt werden.

Wird der entschädigungsberechtigte Angestellte arbeitsunfähig, erkrankt er beispielsweise während der aufgrund eines Verdachtsfalls angeordneten Quarantäne tatsächlich an COVID-19, bleibt der Entschädigungsanspruch in der Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen (§ 56 Abs. 7 IfSG).

Anmerkung: Abgesehen von den genannten Ansprüchen gegen die zuständige Behörde ist es in vielen Fällen empfehlenswert, zunächst eine Erstattung der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der quarantänebedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz im Rahmen des Umlageverfahrens 1 bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers zu beantragen.

Entschädigungsanspruch für Selbstständige

Bei Selbstständigen richtet sich – abgesehen von dem Sonderfall der Existenzgefährdung – die Höhe des Verdienstausfalls nach dem Einkommenssteuerbescheid. Für Selbstständige gilt die Besonderheit, dass der Verdienstausfall in diesem Sinne ein Zwölftel des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV aus der entschädigungspflichtigen meint. Selbstständige, deren Praxisbetrieb während der Dauer der behördlichen Maßnahme ruht, erhalten auf Antrag außerdem zusätzlich die in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben erstattet (§ 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG).

Unklarheiten wegen aktueller Gesetzesänderungen

Anders als auf vielen ablehnenden Schreiben der jeweiligen Behörden angegeben, ist nunmehr nach der letzten Gesetzesänderung des Infektionsschutzgesetzes vom 18.11.2020 gem. § 68 Abs. 1 IfSG für Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Weil die Übergangsvorschrift des § 77 Abs. 3 IfSG auf die Vorschriften über das Vorverfahren der VwGO verweist, muss davon ausgegangen werden, dass abweichend von den vorgelegten Rechtsbehelfsbelehrungen in den abschließenden Mitteilungen über die Ablehnung der Anträge, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.

Trotz aller Herausforderungen und allem juristischem Durcheinander: Sollten Sie von einer der genannten Maßnahmen betroffen sein, Entschädigungsansprüche geltend machen wollen oder sonstige Fragen rund ums Thema Corona-Pandemie haben, sprechen Sie uns an.

KWM Autor
Dr. Tobias List
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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