Die Werbung für Schönheitseingriffe mit Vorher-Nachher-Bildern steht seit Jahren im Zentrum kontroverser Debatte. Jüngst hat auch das Oberlandesgericht Hamm mit seinem Urteil vom 29.8.2024 (Az. 4 UKl 2/24) eine bedeutende Entscheidung zur Auslegung des Begriffs „operativ plastisch-chirurgischer Eingriff“ nach § 11 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) getroffen. Diese Entscheidung hat erneut die Aufmerksamkeit auf die rechtliche Einordnung bestimmter ästhetischer Behandlungen gelenkt.
Das beklagte Unternehmen hatte ästhetische Behandlungen des Gesichts, wie z.B. Lippenformungen, Nasenkorrekturen, Kinnaufbau etc., durch Unterspritzung mit sogenannten „Fillern“ auf Hyaluronsäurebasis sowohl auf Instagram als auch auf seiner Internetseite mit Vorher-Nachher-Bildern beworben. Die Verbrauchzentrale wertete in dem verwendeten Verfahren des Unterspritzens einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts und verlangte daher die Unterlassung solcher Werbung.
§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 HWG verbietet aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Dem Schutzzweck entsprechend soll für einen mit gesundheitlichen Risiken versehenen Eingriff ohne medizinische Notwendigkeit kein Anreiz durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.
Die Kontroverse um die konkrete Definition des „operativ plastisch-chirurgischen Eingriffs“ – vor allem bei minimalinvasiven Eingriffen – ist in diesem Zusammenhang nicht neu. Traditionell wurde der Begriff zunächst eng ausgelegt und auf Eingriffe mit Skalpell oder Messer beschränkt. Mittlerweile wird dies jedoch von den Gerichten überwiegend anders gesehen. So entschied auch das Oberlandesgericht Hamm im hiesigen Urteil, dass es für einen operativ plastisch-chirurgischen Eingriff weder eines Skalpells noch eines Messers bedürfe. Vielmehr entspräche es unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Werbeverbots und der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, im Anwendungsbereich des HWG einen operativen Eingriff bereits dann anzunehmen, wenn ein instrumenteller Eingriff am oder im Körper des Menschen erfolgt, mit dem Form- und Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen werden, wie es auch bei Unterspritzungen der Fall ist. Insbesondere sei keine Beschränkung des Begriffs des operativen Eingriffs auf einen solchen durch Skalpell o.ä. vorzunehmen bzw. danach zu differenzieren, ob bei den Eingriffen die Körperoberfläche eröffnet wird und mit welchem Instrument und in welchem Umfang dies geschieht.
Angesichts einer bisher ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidung bleibt es daher zunächst dabei, dass Zurückhaltung bei der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern angezeigt ist. Ob die hiesige Entscheidung den BGH zu einer Grundsatzentscheidung veranlassen bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.