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Urteil vom 26.03.2026: Werbung für ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis

Mit Urteil vom 26.03.2026 hat der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 74/25) entschieden, dass die Werbung eines Vermittlungsportals für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das Heilmittelwerberecht verstößt.

Die beklagte Partei betreibt ein Internetportal zur Vermittlung von ärztlichen Behandlungen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken. Dort bietet sie Interessenten die Möglichkeit, Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis zu vereinbaren. Für ihre Leistungen erhält die Beklagte von den Ärzten eine Vergütung. Im Konzernverbund mit der Beklagten stehen eine pharmazeutische Großhändlerin mit der Erlaubnis zur Einfuhr und zum Handel mit Arzneimitteln mit Schwerpunkt auf Cannabis zu medizinischen Zwecken sowie ein Unternehmen, das einen Marktplatz für Versandapotheken für Cannabis zu medizinischen Zwecken betreibt und dort Ausstattung zum Cannabiskonsum vertreibt.

Für rezeptpflichtige Medikamente darf nach Meinung des BGH allerdings nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden – nicht aber bei Patienten. 

Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Frankfurt) hat also zu Recht angenommen, dass die Beklagte gegen das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat.

Insbesondere seien die Internetpräsentationen darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung gehe über eine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus.

Die Beklagte wurde zur Unterlassung verpflichtet.

KWM Autor
Dr. Ralf Großbölting
Partner
Fachanwalt für Medizinrecht
Justiziar des BAO
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