Ein Beitrag von RA Dr. Großbölting und wissenschaftlichem Mitarbeiter Michael Klein
SG Hamburg: Drittanfechtung einer ärztlichen Genehmigung nach § 121a SGB V
Das Sozialgericht (SG) Hamburg entschied mit Urteil vom 24.07.2024 (S 3 KA 170/20) zur Anfechtung einer einem anderen erteilten Genehmigung (sog. Drittanfechtung). Eine Ärztin wehrte sich erfolgreich gegen die Erteilung einer Genehmigung nach § 121a SGB V an einen Konkurrenten.
Das Wichtigste in Kürze
Die Genehmigungsvoraussetzung der bedarfsgerechten Versorgung (§ 121a Abs. 2 Nr. 2 SGB V) erfordert eine behördliche Bedarfsprüfung. Der zuständigen Landesbehörde steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegt. Dieser Spielraum wird jedoch überschritten, wenn die Entscheidung auf unzureichender Tatsachengrundlage oder sachfremden Kriterien basiert. Ein Genehmigungsinhaber ist zur Anfechtung der einem Dritten erteilten Genehmigung befugt, wenn er mit diesem in einem Konkurrenzverhältnis steht und dem Konkurrenten ein nachrangiger Status eingeräumt wird.
Der Sachverhalt
Die Klägerin war Vertragsärztin und seit Januar 2015 Inhaberin einer Genehmigung für IVF-Leistungen. Die zuständige Landesbehörde erteilte einem anderen Vertragsarzt ab dem 01.04.2019 ebenfalls eine Genehmigung für identische Leistungen. Die Klägerin beantragte die Aufhebung dieser Genehmigung mit der Begründung, es habe keine ausreichende Bedarfsprüfung stattgefunden. Die Beklagte stützte ihre Entscheidung auf einen prognostizierten Anstieg des Behandlungsbedarfs, gestützt auf Bevölkerungswachstum, Fallzahlen und Abrechnungsdaten. Sie betonte auch Patientenwünsche nach Nähe, Kontinuität und ärztlicher Geschlechterwahl. Das Gericht gab der Klägerin recht.
Möglichkeit der Drittanfechtung
Die Anfechtung einer Genehmigung durch eine konkurrierende Ärztin ist nur möglich, wenn die Klägerin in eigenen Rechten verletzt ist. Nach BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 30.10.2013 – B 6 KA 5/13) liegt eine solche Verletzung bei § 121a SGB V vor, wenn:
- ein Konkurrenzverhältnis besteht,
- die Genehmigung dem Konkurrenten einen relevanten vertragsarztrechtlichen Status verschafft,
- und dieser Status gegenüber dem der Klägerin nachrangig ist.
Dies war im konkreten Fall gegeben.