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Scheinselbstständigkeit – Neues Urteil

Der Bundestag hat am 11.6.2021 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) beschlossen.

Pflicht für Vertragsärzte: angemessener Versicherungsschutz

In das SGB V wird ein neuer § 95e eingefügt. Danach ist jeder Vertrags(zahn)arzt verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern (Mindestversicherungssumme 3 Mio. Euro für jeden Versicherungsfall). Zudem dürfen Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Diese Vorgaben gelten entsprechend auch für MVZ und Berufsausübungsgemeinschaften (Mindestversicherungssumme 5 Mio. Euro für jeden Versicherungsfall). Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen hier nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Praktische Bedeutung für Vertrags(zahn)ärzte: Versicherungsnachweis einreichen

Jeder Leistungserbringer hat das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung gegenüber dem Zulassungsausschuss bei Neuzulassung und auf Verlangen nachweisen. Er ist zudem verpflichtet, dem zuständigen Zulassungsausschuss das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses mitzuteilen. Nicht zuletzt wird jeder Zulassungsausschuss, dies in den nächsten zwei Jahren, die in seinem Bezirk zugelassenen Vertrags(zahn)ärzte, medizinischen Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und ermächtigten Ärzte auffordern, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen.

Erlangt der Zulassungsausschuss Kenntnis, dass kein oder kein ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz besteht oder dass dieser endet, kann er nach einer „Abmahnung“ das Ruhen der Zulassung mit sofortiger Wirkung zu beschließen und am Ende die Zulassung auch entziehen.

KWM Autor
Dr. Ralf Großbölting
Partner
Fachanwalt für Medizinrecht
Justiziar des BAO
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