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490.000 Euro Regress wegen einer fehlenden Unterschrift?

Ein Beitrag von Dr. Ralf Großbölting

Grundsätzlich ist der Begriff zulässig, denn nach

Fazit zum Entschluss des BHG

Im Ergebnis führt der BGH seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Werbung mit Qualifikationen konsequent fort (siehe hierzu auch unseren Beitrag zur Entscheidung „Praxis für Kieferorthopädie“). Das Urteil zeigt auch, dass es stark auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Qualifikation des werbenden Zahnarztes als auch hinsichtlich der individuellen Ausgestaltung der Werbung.

KWM Autor
Dr. Ralf Großbölting
Partner
Fachanwalt für Medizinrecht
Justiziar des BAO
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