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Ein Ort für strahlendes Kinderlächeln: Wann ist die Bezeichnung als Kinderzahnarztpraxis erlaubt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 07.04.2022 (Aktenzeichen: I ZR 217/20) entschieden, dass eine Zahnarztpraxis die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ führen darf, sofern die Praxis kindgerecht ausgestattet ist und die Zahnärzte offen für die Bedürfnisse von Kindern sind. Die Zahnärztekammer Nordrhein hatte versucht, dies zu untersagen, scheiterte jedoch vor dem höchsten deutschen Gericht.

Der Sachverhalt: Klage der Zahnärztekammer gegen Praxis

Die Zahnärztekammer hatte die Werbung einer Praxis beanstandet, die sich als „Kinderzahnarztpraxis“ bezeichnete, und forderte, dass die Praxis diese Bezeichnung nicht mehr verwendet. Nachdem die Praxis sich weigerte, klagte die Kammer und verlangte, dass die Praxis unter Androhung von Ordnungsmitteln die Werbung mit dieser Bezeichnung unterlässt.

In der ersten Instanz gab das Landgericht der Kammer recht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Daraufhin legte die Kammer Revision ein, sodass der BGH die endgültige Entscheidung treffen musste.

Entscheidung des BGH: Begriff nicht irreführend für Patienten

Der BGH stellte klar, dass die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ nicht irreführend ist, solange sie keine falschen Vorstellungen über die tatsächlichen Verhältnisse erweckt. Eine Irreführung wäre gegeben, wenn die Bezeichnung den Eindruck erwecken würde, dass die Praxis über spezielle fachliche Kenntnisse verfügt, die über die eines normalen Zahnarztes hinausgehen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ vermittelt den Eindruck, dass die Praxis besonders auf die emotionalen Bedürfnisse von Kindern eingeht und kindgerecht ausgestattet ist. Es wird jedoch nicht suggeriert, dass die Zahnärzte über spezielle fachliche Kenntnisse verfügen, die über die eines normalen Zahnarztes hinausgehen.

Die Richter betonten, dass die Bezeichnung keine besondere fachliche Qualifikation impliziert, sondern lediglich eine kindgerechte Ausstattung und eine besondere Bereitschaft zur Behandlung von Kindern. Denn die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht zu berufsbezogener sowie sachangemessener Werbung, solange diese nicht irreführend ist.

KWM Autor
Anna Huppertz
Rechtsanwältin
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