Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Justin Doppmeier und dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Sebastian Rümmelein
Digitale Arbeitsverträge: Was wirklich geplant ist
„Bundesregierung will digitale Arbeitsverträge ermöglichen“ – so liest sich die Nachricht. Arbeitsverträge sollen künftig auch digital, ohne Papier, abgeschlossen werden können.
Sind Arbeitsverträge zwingend schriftlich?
Nein. Arbeitsverträge können grundsätzlich formfrei, also auch mündlich oder per E-Mail, geschlossen werden. Eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform existiert nicht – anders als beispielsweise beim Grundstückskauf (§ 311b BGB).
Justizminister Marco Buschmann kündigte auf X an, dass die Schriftform im Nachweisgesetz durch die Textform ersetzt werden solle. Konkret geht es dabei nicht um den Arbeitsvertrag selbst, sondern um den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis der Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz.
Was schreibt das Nachweisgesetz bislang vor?
Seit 1995 sind Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu dokumentieren. Seit 1. August 2022 sogar unaufgefordert und mit Unterschrift. Geplant ist nun, dass dieser Nachweis künftig in Textform erfolgen darf – also z. B. als E-Mail oder PDF-Datei.
Was ändert sich konkret?
Bisher ersetzt ein schriftlich geschlossener Vertrag den Nachweis. Zukünftig soll auch ein in Textform geschlossener Arbeitsvertrag als Nachweis genügen. Die Unterschrift wäre dann nicht mehr zwingend.
Wahrscheinlich Bleibt Papier trotzdem relevant. Denn bei Streitigkeiten ist ein unterzeichneter Vertrag oft hilfreicher als E-Mail-Korrespondenz. Daher wird sich die Praxis wohl nur langsam ändern.
Besonderheit: Befristete Arbeitsverträge
Hier bleibt es komplizierter: Laut § 14 Abs. 4 TzBfG müssen Befristungen schriftlich vereinbart werden. Die elektronische Form ist zwar zulässig, setzt aber eine qualifizierte elektronische Signatur voraus – eine einfache E-Mail reicht nicht.
Fazit
Arbeitsverträge sind längst formfrei möglich. Die geplante Änderung betrifft nur den gesetzlichen Nachweis der Vertragsbedingungen. Die Praxis, schriftliche Verträge auszustellen, wird aus rechtlichen Gründen weiterhin verbreitet bleiben – insbesondere bei befristeten Arbeitsverhältnissen.