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Wirksamkeit von Vertragsregelungen zur Bindung von vertragsärztlichen Zulassungen

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Elke Best und der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Nicola Reichel

Bindung von Vertragsarztsitzen in der Berufsausübungsgemeinschaft – Kammergericht Berlin entscheidet

Ärztinnen und Ärzte schließen sich häufig in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) zusammen. Auch wenn die Zusammenarbeit langfristig geplant ist, muss das Ausscheiden eines Arztes vertraglich klar geregelt werden. Besonders in überversorgten Planungsbereichen mit Niederlassungssperren spielt die Bindung von vertragsärztlichen Zulassungen eine zentrale Rolle.

Grundsätzlich ist der ausscheidende Arzt Inhaber seiner Zulassung. Die verbleibenden Gesellschafter möchten den Vertragsarztsitz nachbesetzen und den Praxisbestand sichern. Daher werden oft sogenannte Zulassungsbindungsklauseln vereinbart, deren Wirksamkeit vom Einzelfall abhängt.

Entscheidung des Kammergerichts Berlin

Im Fall vor dem Kammergericht Berlin (Az. 2 U 83/21) schloss sich ein älterer Arzt mit zwei jüngeren Ärztinnen zu einer überörtlichen BAG zusammen. Das Ausscheiden war vertraglich geregelt. Der Arzt verpflichtete sich, vor seinem Austritt einen Antrag auf Ausschreibung seines Sitzes zu stellen. Bei Pflichtverstoß drohte eine Vertragsstrafe von 100.000 Euro.

Nach einem Streit kündigte der Arzt vorzeitig und nutzte seine Zulassung allein. Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht hielten die Vertragsstrafe für rechtmäßig. Auch die Option der Gesellschafterinnen, nur den Versorgungsauftrag zu übernehmen, wurde nicht beanstandet. Der Vertrag wurde nicht als Scheinvertrag gewertet.

Praxishinweis

Ob die Berufsausübungsfreiheit des ausscheidenden Arztes überwiegt oder der Schutz der BAG entscheidend ist, hängt vom Einzelfall ab. Verträge sollten sorgfältig gestaltet sein, um zivilrechtliche und regulatorische Besonderheiten im ärztlichen Berufsrecht zu berücksichtigen.

KWM Autor
Elke Best
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
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