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Update: Vorher-Nachher-Bilder jetzt auch bei minimalinvasiven Behandlungen unzulässig ❌

In einem unserer letzten Beiträge hatten wir bereits erläutert, dass Vorher-Nachher-Bilder zur Bewerbung von Schönheitsbehandlungen rechtlich problematisch sind (§ 11 HWG). Nun gibt es ein aktuelles Urteil, das eine endgültige Entscheidung herbeigeführt hat.

Auch minimalinvasive ästhetische Eingriffe – wie z. B. Unterspritzungen mit Hyaluron oder Botox-Behandlungen – fallen unter dieses Verbot.

Das Gericht stellte klar:

  • Vorher-Nachher-Bilder dürfen nicht verwendet werden, wenn sie der Werbung für ästhetische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit dienen.
  • Dies gilt unabhängig davon, ob der Eingriff chirurgisch oder minimalinvasiv erfolgt.
  • Ziel der Regelung ist, Verbraucher:innen vor irreführenden oder suggestiven Heilversprechen zu schützen.

➡️ Praxisrelevant: Wer auf Social Media, der eigenen Website oder in Flyern mit solchen Bildvergleichen für Unterspritzungen oder ähnliche Maßnahmen wirbt, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Bußgelder.

📌 Unser Tipp: Stattdessen auf sachliche Informationen zu den Verfahren, Wirkstoffen, Risiken und Behandlungsabläufen setzen.

Wir beraten gern, wie eine rechtssichere Bewerbung für ästhetische Behandlungen möglich ist. Kommt auf uns zu 🙂

KWM Autor
Dr. Sebastian Berg
Partner
Fachanwalt für Medizinrecht
Lehrbeauftragter der Hochschule Hannover
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Justiziar des BVASK
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