In einem unserer letzten Beiträge hatten wir bereits erläutert, dass Vorher-Nachher-Bilder zur Bewerbung von Schönheitsbehandlungen rechtlich problematisch sind (§ 11 HWG). Nun gibt es ein aktuelles Urteil, das eine endgültige Entscheidung herbeigeführt hat.
Auch minimalinvasive ästhetische Eingriffe – wie z. B. Unterspritzungen mit Hyaluron oder Botox-Behandlungen – fallen unter dieses Verbot.
Das Gericht stellte klar:
- Vorher-Nachher-Bilder dürfen nicht verwendet werden, wenn sie der Werbung für ästhetische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit dienen.
- Dies gilt unabhängig davon, ob der Eingriff chirurgisch oder minimalinvasiv erfolgt.
- Ziel der Regelung ist, Verbraucher:innen vor irreführenden oder suggestiven Heilversprechen zu schützen.
➡️ Praxisrelevant: Wer auf Social Media, der eigenen Website oder in Flyern mit solchen Bildvergleichen für Unterspritzungen oder ähnliche Maßnahmen wirbt, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Bußgelder.
📌 Unser Tipp: Stattdessen auf sachliche Informationen zu den Verfahren, Wirkstoffen, Risiken und Behandlungsabläufen setzen.
Wir beraten gern, wie eine rechtssichere Bewerbung für ästhetische Behandlungen möglich ist. Kommt auf uns zu