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Praxisvertretung aus arbeitsrechtlicher Sicht: Angestellt oder selbstständig?

Braucht man im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit (z.B. Urlaub, Krankheit) für die vertrags(zahn)ärztliche Praxis eine Vertretung, stellt sich neben den typischen vertrags(zahn)ärztlichen Fragen (Brauche ich eine Genehmigung? Reicht eine bloße Anzeige?) zusätzlich die Frage der vertraglichen Ausgestaltung der Vertretertätigkeit.
Schwierigkeiten bereitet dabei auch weiterhin oftmals die Abgrenzung zwischen (sozialversicherungspflichtiger) angestellter und selbstständiger Tätigkeit des/der Vertreters/in.

Denn: Nicht überall, wo selbstständig draufsteht, ist auch selbstständig drin.

 

Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist nämlich nicht, wie man diese Tätigkeit bezeichnet (z.B. „freiberuflich“, „auf Honorarbasis“, „selbstständig“), sondern ob eine Weisungsgebundenheit bzw. eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation oder den Betrieb der Praxis vorliegt.

 

Im stationären Bereich gilt diese Frage seit dem sog. „Honorararzturteil“ des BSG (Urt. v. 04.06.2019, Az. B 12 R 11/18 R) weitestgehend als geklärt. Danach seien „Honorar“ärzte aufgrund des in einem Krankenhaus hohen Grades der Organisation in den dortigen Betrieb eingegliedert, also als Angestellte einzustufen.


Im ambulanten Bereich ist die Abgrenzung oftmals nicht so simpel, da hier die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls betrachtet werden müssen. Erst wenn danach eine persönliche Abhängigkeit bejaht werden kann, liegt eine Anstellung vor. Welche Kriterien dabei eine Rolle spielen können, arbeitete das Landesarbeitsgericht Köln (Beschl. v. 06.05.2022, Az. 9 Ta 18/22) kürzlich heraus.


Für eine abhängige Beschäftigung kann nach Ansicht des LAG Köln demnach sprechen, wenn

 

  • feste Arbeitszeiten vorgegeben sind,
  • eine Tätigkeit für andere Auftraggeber nahezu ausgeschlossen ist,
  • Betriebsmittel der Praxis genutzt und mit dem übrigen Praxispersonal arbeitsteilig gearbeitet wird,
  • kein eigenes (nennenswertes) unternehmerisches Risiko getragen wird.

 

An einer danach festgestellten Abhängigkeit ändere sich auch dann nichts, wenn

 

  • im Vertrag ausdrücklich von „freiberuflicher“ Tätigkeit die Rede ist,
  • keine Regelungen zu Entgeltfortzahlung und Urlaub bestehen,
  • der/die Vertreter/in eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten muss,
  • Behandlungen nach eigenem Ermessen durchgeführt und IGEL-Verträge abgeschlossen werden.

 

Wichtig ist, dass die Kriterien keinen abschließenden Charakter besitzen. Sie dienen lediglich als Handreichung und ersetzen eine genaue Prüfung des Einzelfalls nicht. Bei dieser Einzelfallprüfung und der anschließenden vertraglichen Ausgestaltung lohnt sich daher eine frühzeitige rechtliche Beratung.

 

30. November. 2022 // Dominik Neumaier, LL.M. //
Kategorien: Arbeitsrecht, Praxisvertretung, Selbständigkeit, Abgrenzung, Krankheit, Medizinrecht

KWM Autor

Dominik Neumaier
Autor: Dominik Neumaier, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Master of Laws (Medizinrecht)
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
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